Welche Möglichkeiten des Sonderurlaubs haben Eltern zur und nach der Kindsgeburt?

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Sonder Urlaub für Eltern - Welche Regeln gibt es?
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Wenn das Baby geboren wird, dann möchten Eltern verständlicherweise beide von der Arbeit fernbleiben und ihren neuen Erdenbürger in Ruhe begrüßen beziehungsweise zunächst die Phase der Geburt erleben. Für Mütter ist dies sogar gesetzlich durch den Mutterschutz geregelt, der sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin greift. Wie schaut es aber sonst mit Sonder Urlaub für diesen Anlass aus?

Generell entscheidet erst einmal der Arbeitsvertrag über Sonderurlaub für die Kindsgeburt

Der normale Jahresurlaub, der jedem Arbeitnehmer zusteht, dient der Erholung und dem Ausruhen von der Arbeit sowie dem Kräfteschöpfen, um dauerhaft dem Arbeitsleben Stand zu halten. Der Arbeitgeber hat deshalb die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer für bestimmte besondere Anlässe in seinem Leben Sonderurlaub zu gewähren. Das kann auch für die Geburt des Kindes der Fall sein. Dieser Sonderurlaub greift natürlich nur bei werdenden Vätern, da Mütter ohnehin gesetzlich geschützt sind und ab sechs Wochen vor der Geburt ihres Kindes nicht mehr beschäftigt werden dürfen.

Der Sonderurlaub für die Kindsgeburt kann vom Arbeitgeber gewährt werden. Dazu verpflichtet, für die Geburt zusätzlichen Urlaub zu gewähren ist er allerdings nicht. Üblicherweise ist dieser Sonder Urlaub innerhalb des Tarifvertrages oder auch des individuellen Arbeitsvertrages geregelt, wenn keine Tarifbindung besteht. Gewährt ein Arbeitgeber dem jungen Vater einen Sonderurlaub für die Geburt seines Kindes, dann sind es in der Regel zwei Tage, die unabhängig von dem vertraglich fixierten Jahresurlaub zusätzlich gewährt werden.

Wichtig ist aber, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig über die anstehende Geburt beziehungsweise den errechneten Termin informiert, damit Vertretungsfragen so früh wie möglich geklärt werden können.

Video: Sonderurlaub und wann Arbeitnehmer ein Recht darauf haben

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Erziehungsurlaub wiederum ist gesetzlich geregelt

Der immer noch als solcher bezeichnete Erziehungsurlaub wird seit dem 1. Januar 2001 als Elternzeit bezeichnet. Hierbei handelt es sich um einen Urlaub, der innerhalb des Bundeserziehungsgeldgesetzes seine Regelung fand. Seit dem 1. Januar 2007 tritt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz für die Eltern ein und bietet ihnen die Möglichkeit, Sonderurlaub für die Erziehung des Kindes zu nehmen.

Im Rahmen des Bundeserziehungsgeldgesetzes haben Eltern einen gesetzlich fixierten Anspruch auf den sogenannten Erziehungsurlaub bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes. Dabei können die Eltern frei entscheiden, ob ein Partner allein diesen Urlaub in Anspruch nimmt oder ob sie ihn aufteilen möchten. Beide Elternteile haben Anspruch auf diesen Sonder Urlaub, nehmen konnten sie den Urlaub allerdings nicht parallel, sondern nur abwechselnd beziehungsweise einzeln.
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Ab dem 1. Januar 2001 trat eine Veränderung in Kraft, denn seither können Eltern diese Freistellung auch gemeinsam nehmen. Die Umbenennung von Erziehungsurlaub in Elternzeit sollte dieser gesetzlich gewährten Auszeit von der Arbeit den Beigeschmack des Urlaubs zugunsten der Erziehungsarbeit nehmen.

Unterscheiden muss man zwischen gesetzlichen und vertraglich individuellen Regelungen

Während die Erziehungszeit ein Recht ist, dass die Gesetzgebung den Eltern für die Erziehung ihres neugeborenen Kindes gewährt, bei der dieser Freistellungsanspruch von der Arbeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes frei nach Wahl in Absprach mit dem Arbeitgeber genommen werden kann, handelt es sich bei dem klassischen Sonderurlaub für die Geburt des Kindes um eine freiwillige und vertraglich individuell vereinbarte Leistung des Arbeitgebers, die vom Vater des Kindes allerdings nicht einklagbar ist.

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Neben dem Mutterschutz sieht die Gesetzgebung heute viele von den jungen Eltern variabel nutzbare Möglichkeiten, für die Erziehung des kleinen Kindes Auszeiten von der Arbeit durch Erziehungszeiten zu bekommen. Der klassische Sonderurlaub ist allerdings eine Freistellung, zu der der Arbeitgeber nicht verpflichtet, in vielen Verträgen aber freiwillig bereit ist.

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Titelbild: ©iStock.com/Zurijeta
Textbild: ©iStock.com/SbytovaMN

Über den Autor

Michaela Lieber

Seit Maximilian am 12. März 2010 das Licht der Welt erblickte, hat sich in meinem Leben viel verändert. Diese Erfahrungen teile ich gern. Als Redakteurin in meiner täglichen Arbeit, wie im privaten Umfeld.

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