Elterngeld und Arbeitslosigkeit: ALG1 oder ALG2?

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Eltern müssen sich sehr genau ausrechen welche Förderungen sie erwarten
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Wer Nachwuchs erwartet, steht nicht nur familientechnisch vor einer großen Veränderung und Herausforderung, sondern ist auch wirtschaftlich in einer neuen Situation. Während der Elternzeit wird ja klassischerweise das staatliche Elterngeld an ein Elternteil gezahlt, doch dieses reicht oft nicht aus. Betroffene sehen sich deswegen oft mit der Frage konfrontiert, ob ein Anspruch auf ALG 1 oder ALG 2 besteht und wie es nach der Elternzeit weiter geht.

Elterngeld wird bei ALG1 gegengerechnet

Zunächst einmal: Zwischen diesen beiden staatlichen Leistungen besteht ein großer Unterschied. Das ALG 1 ist eine Versicherungsleistung, die sich anteilig nach der Höhe des vorherigen Einkommens bemisst. Beim ALG 2, im Volksmund auch als Hart IV-Leistung bekannt, handelt es sich um eine Grundsicherung für Bedürftige. Im Gegensatz zum ALG 1 gibt es hier feste Regelsätze.

Seit einigen Jahren wird in Deutschland eine Elternzeit gewährt. Rechtsanspruch auf diese staatliche Leistung, die als unbezahlte Freistellung von der Arbeit nach der Geburt des Kindes gewährt wird, haben alle abhängig beschäftigten Eltern. Das bedeutet: Sie dürfen nicht selbständig tätig sein. Die Elternzeit wird Müttern und Vätern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gewährt.

Eine der zentralen Fragen, die Eltern immer wieder beschäftigt, ist die Frage der finanziellen Absicherung während der Elternzeit. Immer wieder wird gefragt, ob Eltern Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 (ALG1) haben oder Arbeitslosengeld 2 (ALG1), also Hartz IV, beantragen müssen.

Das betrifft oftmals jene Eltern, die nur über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügen, der oftmals mit dem Eintritt in den Mutterschutz ausläuft. Da die gezahlte Summe während der Elternzeit oftmals unter dem Existenzminimum liegt, sind Eltern ohne aktives Beschäftigungsverhältnis natürlich auf eine Zahlung angewiesen. Auch wenn es für viele Betroffene verwirrend klingt: Die Regelung ist vergleichsweise einfach.

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Wer innerhalb der letzten 2 Jahre mindestens 12 Monate fortdauernd gearbeitet hat, dem stehen im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber 60% seines vorherigen Nettogehaltes zu. Die Leistung muss bei der zuständigen Arbeitsagentur sofort persönlich oder online beantragt werden. Folgende Unterlagen sind dafür erforderlich:

  • Personalausweis (bei persönlicher Vorsprache)
  • Arbeitspapiere
  • Bewilligungsbescheid bei unterstützenden staatlichen Leistungen
  • Gegegenenfalls Nachweise früherer Bezüge von Arbeitslosen-und/oder Unterhaltsgeld
  • Arbeitsbescheinigung
  • Kündigungsschreiben
  • Renten- und Krankenversicherungsträgerbei freiwilliger Arbeitsaufgabe:
  • gegebenenfalls Erklärung zur Arbeitsaufgabe
  • gegebenenfalls Bescheinigung über Bezug von Krankengeld
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Sobald Eltern Anspruch auf ALG1 haben, wird auch das Arbeitslosengeld gezahlt. Allerdings wird auf das ALG1 das gezahlte Elterngeld angerechnet. Über das gezahlte Arbeitslosengeld hinaus wird also nur der Mindestbetrag für ein Elterngeld in Höhe von 300 EUR gezahlt.

Wer sich für eine Kombination aus beiden staatlichen Leistungen entscheidet, der sollte wissen, dass das Elterngeld dann auch auf die Laufzeit des Arbeitslosengeldes 1 angerechnet. Wer sich im Gegenzug dafür entscheidet, nur Elterngeld zu beziehen, dem wird dieser Betrag nicht gegengerechnet, so dass das Elterngeld auch keine Auswirkungen auf die Laufzeit des Arbeitslosengeldes hat.

Die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld 1 sind übrigens dann gegeben, sobald ein Elternteil mindestens zwölf Monate zusammenhängend bei einem Unternehmen beschäftigt war.

Leistungszeitraum wird auf Elterngeld angerechnet

Wer sich dafür entscheidet, sowohl Elterngeld als auch ALG 1 zu beziehen, muss wissen, dass dieses auf die Laufzeit des Arbeitslosengeldes 1 angerechnet wird. Entscheidet sich ein Elternteil hingegen, dass er nur Elterngeld bezieht, wird dieser Betrag nicht gegen verrechnet, womit dieser Bezug auch keine Auswirkungen auf die Laufzeit des ALG 1 hat.

Im übrigen sei an dieser Stelle erwähnt, dass Voraussetzung für den Bezug von ALG 1 nur dann gegeben sind, wenn Mütter oder Väter mindestens ein Jahr durchgehend in einem Unternehmen beschäftigt war.

ALG 2 – Grundsicherung für Arbeitssuchende

Bei der Gewährung von ALG 2 handelt es sich um eine gesetzliche Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß SGBII. Seit 2005 fällt auch die vormalige Arbeitslosenhilfe darunter.

Wer ALG 1 erhält, rutscht automatisch nach einem Jahr (bei Arbeitslosen über 50 Jahre gibt es eine Staffelung) in das ALG 2-Verfahren. Hier gibt es feste Regelsätze zur Hilfe zum Lebensunterhalt, darüberhinaus werden die angemessenen Miet- und Heizkosten übernommen. Behinderte und Alleinerziehende erhalten einen erhöhten Regelsatz.

Existenzminimum bei ALG2 bleibt gewahrtExistenzminimum bei Arbeitslosigkeit

Anders verhält es sich natürlich, sobald die Betroffenen Eltern keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 haben, sondern lediglich ALG2 beziehen. Seit 2011 wird das Elterngeld wie auch Sozialhilfe oder Kinderzuschlag vollständig als Einkommen bewertet und damit bis zu einem anrechnungsfreien Mindestbetrag von 300 Euro auf das ALG2 angerechnet.

Dabei wird natürlich sichergestellt, dass das gesetzlich verbriefte Existenzminimum gewahrt bleibt. Wichtig zu wissen: Egal, welche Art von Arbeitslosengeld Eltern beziehen: In der Elternzeit müssen sie der Bundesagentur für Arbeit oder ARGE nicht zur Verfügung stehen.

Da die Elternzeit und die damit verbundene Erziehung der Kinder eine höhere Priorität haben, sind sie gegenüber einer möglichen Vermittlung in einen Job oder einer Weiterbildung als höherwertig zu betrachten.

Die Sozialzentren verlangen folgende Unterlagen gemeinsam mit dem Antrag:

  • sämtliche Kontoauszüge der vergangenen 6 Monate
  • Mietvertrag
  • Unterlagen der Krankenkasse
  • Arbeits- und Gehaltsnachweise, da nicht alle Bezieher von ALG 2 arbeitslos sind
  • Bei Selbstständigen die letzte Einkommenssteuererklärung
  • Bei Kindern, die noch im Hause leben, der aktuelle Kindergeldbescheid
  • Sämtliche Vermögen; dazu zählen auch Immobilien, Auto, Zuwendungen von Dritten
  • Bei im Haushalt lebenden Kindern die Höhe der Ausbildungsvergütung

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Arbeitgeber rechtzeitig informieren

Wer die Elternzeit in Anspruch nehmen möchte, muss sie mindestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn beim Arbeitgeber schriftlich anzeigen. Außerdem muss er verbindlich darlegen, für welchen konkreten Zeitraum er die Inanspruchnahme der Elternzeit plant.

Für den Fall, dass die Elternzeit nach dem Ablauf des gesetzlichen Mutterschutzes genommen werden soll, muss die Mutter die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beendigung des Mutterschutzes ihrem Arbeitgeber mitteilen. Wer sich im Einzelfall unsicher ist, sollte sich detailliert beraten lassen.

Video: Häufige fragen zum Thema Elterngeld

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Wichtige Fristen einhalten

Wenn klar ist, welches Elternteil die Elternzeit in Anspruch nehmen möchte, muss diese Entscheidung fristgerecht an den Arbeitnehmer mitgeteilt werden. Dabei gilt ein Zeitraum von sieben Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternzeit. Abgesehen davon muss klar und verbindlich dargelegt werden, für welche Dauer sie angesetzt ist.

Wer die Elternzeit direkt nach Ablauf des gesetzlichen Mutterschutzes in Anspruch nehmen möchte, muss dies spätestens sieben Wochen vor Ablauf des Mutterschutzes dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden. Nur so ist gewährleistet, dass sich dieser auch entsprechend auf die Situation einstellen kann und sich gegebenenfalls um eine Ersatzarbeitskraft bemühen kann.

Ob Mutter oder Vater die Elternzeit in Anspruch nimmt, ist nicht nur eine innerfamiliäre Entscheidung, sondern sollte auch aus wirtschaftlicher Sicht betrachtet werden. Staatliche Unterstützungsleistungen helfen, das Familieneinkommen entsprechend zu sichern und zu erhalten.

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Titelbild: © drubig-photo – fotlia.com
Textbild: © baranq – shutterstock.com

 

Über den Autor

Michaela Lieber

Seit Maximilian am 12. März 2010 das Licht der Welt erblickte, hat sich in meinem Leben viel verändert. Diese Erfahrungen teile ich gern. Als Redakteurin in meiner täglichen Arbeit, wie im privaten Umfeld.

2 comments

  1. Hilde Braun 11 November, 2013 at 15:20 Antworten

    Unsere Tochter wollte nach der 3jährigen Elternzeit wieder zurück in den Job bei einem Großunternehmen, das just in dieser Zeit Arbeitsplätze abbaut. Man hat für sie keinen Arbeitsplatz mehr, d.h. es ist weder Schreibtisch noch PC für sie vorhanden. Man hat ihr eine Abfindung angeboten und sie unter Druck gesetzt, indem man ihr sagte, sollte sie keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben, so würde sie evtl. in Kauf nehmen müssen, dass die Abfindung gestrichen wird. Also hat sie wohl oder übel den Aufhebungsvertrag unterzeichnet, wohl wissend, dass Sie dafür eine Sperre erhält. Sie hat sich nun arbeitslos gemeldet, auch um krankenversichert zu sein, und man hat ihr beim Arbeitsamt gesagt, dass sie keinerlei Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte, weil sie 3 Jahre während der Elternzeit kein Arbeitslosengeld gezahlt hatte. Sie hatte ja auch keinen Verdienst. Nun muss ich noch sagen, dass meine Tochter mit 38 Jahren das erste Kind geborten hat. Das zweite kam auf die Welt als sie 42 Jahre alt war. Sie hat seit ihrem 16. Lebensjahr gearbeitet ohne Unterbrechnung bis zur Geburt ihres ersten Kindes, wobei sie nach 3 Jahren Elternzeit wieder in ihre Firma zurückging und dann wieder schwanger wurde. Nach der Elterzeit des zweiten Kindes ist nun – wie erwähnt – eine Beschäftigung nicht mehr möglich.

    Ich kann nicht glauben, dass sie jetzt keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der Sperrfrist hat.

    Über eine Stellungnahme hierzu wäre ich dankbar.

  2. Anne Müller 18 Februar, 2014 at 18:22 Antworten

    „Egal, welche Art von Arbeitslosengeld Eltern beziehen: In der Elternzeit müssen sie der Bundesagentur für Arbeit oder ARGE nicht zur Verfügung stehen.“

    Dies stimmt zumindest im Bundesland Hamburg NICHT! Dem Jobcenter (ARGEN gibt es nicht mehr) muss man nicht zur Verfügung stehen. Bei ALG 1 handelt es sich aber um eine Versicherungsleistung, deren Grundbedingung ist, dass man dem Arbeitsmarkt zu Verfügung steht. Entsprechend hat man lt. Hamburger Arbeitsagentur KEINEN Anspruch auf ALG 1, wenn man in Erziehungs-/Elternzeit ist.

    @Frau Braun: Normalerweise müssten die Erziehungszeiten für Ihre Tochter neue ALG 1-Ansprüche bedingen. §26 Sozialgesetzbuch III

    (2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie 1.unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat, “

    Normalerweise müsste sie dadurch dieselben Ansprüche haben, wie jemand, der 3 Jahre sozialvers.pfl. gearbeitet hat, abzüglich der Sperre.

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