Kinder kommen auf viele witzige Ideen, wenn sie jemanden nicht leiden können. Streiche spielen nennt man das und oft müssen sogar die Erwachsenen bei so viel Kreativität versteckt schmunzeln. Schnell schlägt die Sachlage um und manche Dinge sind vor allem für die Betroffenen nicht mehr lustig.
Im Fokus der Streichespieler
Der Nachbar, der sich ständig aufregt oder die Nachbarin die immer schimpft, weil es im Treppenhaus zu laut ist, geraten schnell ins Fadenkreuz der kleinen Rächer. Die meisten Kinderstreiche sind dabei harmlos und werden nicht weiter geahndet. Viele kennen sich auch nicht aus und wissen nicht recht, was noch in Ordnung ist und als Streich zu verbuchen ist, oder was schon kriminell ist.
Die Grenzen sind nicht eindeutig zu erkennen, vor allem gehen viele davon aus, dass Kinder unter 14 Jahren nicht strafmündig sind. Es könnten lediglich die Eltern belangt werden, meinen viele. Ist das tatsächlich so oder gibt es Ausnahmen bei wirklich haarsträubenden Kinderstreichen?
Das sagt der Gesetzgeber
Wer die Fußmatte vom nörgelnden Nachbarn versteckt oder die Tafelkreide nass macht, damit der wenig gemochte Lehrer nicht mehr schreiben kann, muss keine großartigen Konsequenzen befürchten.
Es gibt aber auch Kinder, vor allem ältere Kinder, die – ohne es zu merken – eine Straftat begehen. Wird die Fußmatte angezündet oder die Tafelkreide in giftige Substanzen getaucht, kann das den Tatbestand der Sachbeschädigung oder der Körperverletzung erfüllen.
Zwar sagt das Gesetzt, dass Kinder unter 14 Jahren und bis 17 Jahre strafmündig sind, jedoch wird hier individuell entschieden, wie ein eventuelles Vergehen bestraft wird. § 19 StGB legt weiterhin fest, dass Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Kinder und somit schuldunfähig sind.
Trotzdem können in diesem Fall die Eltern haftbar gemacht werden ob solcher Kinderstreiche. Sie müssen nämlich ihrer Aufsichtspflicht nachkommen.
Kinderstreiche und Haftpflichtversicherung – sinnvoll oder nicht?
Wer einen oder mehrere Rabauken zu Hause hat, die auf die tollsten Ideen kommen, sollte über eine Haftpflichtversicherung nachdenken. Klirrt zum Beispiel die Fensterscheibe im Treppenhaus, gehen Dinge im eigenen Haushalt oder bei anderen kaputt oder entstehen Schäden an Autos, weil Steine geworfen werden, deckt die Versicherung dies ab. Das gilt für alle Personen in der Familie:
- minderjährige, im Haushalt lebende Kinder
- Lebenspartner oder Ehepartner
- Großeltern, die im gemeinsamen Haushalt leben
- Austauschschüler oder andere minderjährige Personen, die zeitweilig im Haushalt leben
- Personen, die im Haushalt beschäftigt sind, während sie dort tätig sind, zum Beispiel Putzhilfen oder Babysitter
Die Haftpflichtversicherung greift praktisch für alle Personen im Haus. Wichtig bei Kindern ist, dass diese entweder minderjährig und unverheiratet sein müssen, beziehungsweise volljährig, sich aber noch in Ausbildung befindend.
Wer 18 ist und noch die Schulbank für das Abitur drückt, kann eine Münze auf der Treppe festkleben, um die geizige Frau aus dem ersten Stock so richtig auf die Schippe zu nehmen. Nimmt die Treppe dabei Schaden vom Kleber, würde die Versicherung das abdecken.
Kinderstreiche sind manchmal nicht auf die leichte Schulter zu nehmen

Kinder spielen Streiche und sind sich oft über den Ausgang nicht im Klaren. Daher sind sie auch im Sinne des Gesetzes nicht schuldfähig, doch wenn ein Schaden entsteht, muss dieser trotzdem behoben werden.
Eine Haftpflichtversicherung kann helfen Kosten abzufangen, damit die Eltern nicht tief in die Tasche greifen müssen, wenn der Nachwuchs Unsinn verzapft hat.
Titelbild: ©iStock.com – yaoinlove
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