Das steht Beamten von der Beihilfe für Familienangehörige zu

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Kaum haben junge Beamtenanwärter und Beamte auf Probe ihre Ernennungsurkunde erhalten, müssen sie sich mit der Beihilfe und der Restkostenversicherung beschäftigen. Die Beihilfe übernimmt anteilig die Krankheitskosten. Den Rest zahlen die Beamten selber und müssen sich dafür privatversichern. Hier erfahren Sie, was Sie für sich und Ihre Familie von der Beihilfe erwarten dürfen.

Beihilfevorschriften für Familien in den Ländern uneinheitlich

Beamte haben ab Ihrer Berufung Anspruch auf die Beihilfe. Diese übernimmt für Ledige 50 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen für Arzt-, Zahnarzt-, Krankenhaus-, Heilpraktikerleistungen sowie Hilfs- und Arzneimittel. Sobald sie eine Familie gründen, übernimmt die Beihilfe auch anteilig die Gesundheitskosten für Familienangehörige. Denn auch Kinder sowie Ehe- und Lebenspartner haben einen Anspruch auf Beihilfe.

Hier bestehen jedoch große Unterschiede zwischen Bundes- und Landesbeamten bei den Einkommensgrenzen. Im Bund haben Ehe- und Lebenspartner nur dann einen Beihilfeanspruch, wenn ihr eigenes Einkommen im Vor-Vor-Kalenderjahr unterhalb von 17.000 Euro lag. Hessen und Rheinland-Pfalz ziehen diese Grenze beim steuerfreien Existenzminimum, das 2015 bei 8.742 Euro liegt. Für den Nachweis ist ein Steuerbescheid vorzulegen.

Unterschiedliche Beihilfesätze für Familienangehörige

Auch die Beihilfesätze, also der prozentuale Anteil, den die Beihilfestelle für Familienangehörige von Beamten übernimmt, weichen im Detail etwas voneinander ab. In der Regel erhalten Beamte für ihre Ehe- oder Lebenspartner 70 Prozent und für ihre Kinder 80 Prozent. Ab dem zweiten Kind erhalten sie auch für sich selbst 70 Prozent. Doch von dieser Regelung weicht Baden-Württemberg seit 2013 bei Neueinstellungen ab. Diese Landesbeamten und ihre Ehepartner erhalten nur noch 50 Prozent der Aufwendungen ersetzt, egal wie viele Kinder sie haben. Nur für Kinder selbst gilt weiter ein Bemessungssatz von 80 Prozent.

In Bremen und Hessen sind die Beihilfesätze familienbezogen. Das bedeutet, dass innerhalb einer Familie alle Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen denselben Bemessungssatz haben. Ausgangspunkt ist immer der Beihilfesatz von 50 Prozent für den Beihilfeberechtigten. Dieser Basissatz erhöht sich um:

 

  • + 5 Prozentpunkte für Verheiratete
  • + 5 Prozentpunkte für jedes berücksichtigungsfähige Kind
  • maximal bis zu 70 Prozent.

Wichtig für alle: Für die verbleibenden Kosten müssten Beamte seit 2009 privat eine Restkostenversicherung abschließen.

Video: Beihilfe für Beamte

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Kinder beihilfeberechtigt, wenn sie auch im Familienzuschlag berücksichtigt sind

Kinder von Beamten gelten jedoch nur beihilfeberechtigte Familienangehörige, wenn sie im Familienzuschlag enthalten sind. Der Familienzuschlag gibt Beamten, egal ob verheiratet oder geschieden, die in jedem Fall aber unterhaltspflichtig sind, einen monatlichen Zuschlag zum Gehalt. Dieser Zuschlag ist in verschiedene Stufen eingeteilt.

Beamte, die verheiratet sind und keine Kinder haben, sind in Stufe 1 eingruppiert. Steht einem beihilfeberechtigten Beamten aber das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz für ein Kind zu, dann ist er in Stufe 2, bei weiteren Kindern in Stufe 3. Diese Kinder, die sich also direkt auf die Einstufung im Familienzuschlag auswirken, sind beihilfeberechtigt.

Kosten einer ambulanten Entbindung im Geburtshaus oft nicht beihilfefähig

Wenn eine Geburt im Krankenhaus stattfindet, erhalten beihilfeberechtigte Beamte für die Kosten des stationären Aufenthaltes im Bund wie in den Ländern Beihilfe. Unterschiede machen manche Bundesländer bei Entbindungen in Geburtshäusern. Einige haben sie in den Katalog der beihilfefähigen Aufwendungen ihre Beihilfevorschriften aufgenommen; Hessen und Baden-Württemberg zum Beispiel. In anderen Bundesländern sind diese Kosten nicht beihilfefähig.

Beihilfe zur Geburt auch für Unverheiratete

Dem Grundsatz nach erhalten beihilfeberechtigte Beamte für ihre unverheirateten Partnerinnen keine Beihilfe. Anders ist es bei der Geburt im Bund und in einigen Bundesländern: Schleswig-Holstein, Thüringen, Berlin, Bremen und Hamburg gewähren der Mutter eines unehelichen Kindes Beihilfe als berücksichtigungsfähige Familienangehörige.

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Extra Tipp

Fragen Sie bei Ihrer Beihilfestelle nach den aktuell geltenden Beihilfevorschriften, bevor Sie sich für Krankenhaus oder Geburtshaus entscheiden. Wenn Sie eine Hausgeburt oder eine ambulante Entbindung wollen, erstattet Ihnen die Beihilfestelle zusätzlich für 14 Tage eine Haus- und Wochenpflegekraft.

Fazit

  • Die Beihilfe übernimmt anteilig die Krankheitskosten. Den Rest zahlen die Beamten selber und müssen sich dafür privatversichern.
  • In der Regel erhalten Beamte für sich 50 Prozent, für ihre Ehe- oder Lebenspartner 70 Prozent und für ihre Kinder 80 Prozent. Ab dem zweiten Kind erhalten sie auch für sich selbst 70 Prozent ihrer beihilfefähigen Aufwendungen.
  • Kinder sind allerdings nur beihilfeberechtigt, wenn sie auch im Familienzuschlag berücksichtigt sind.
  • Kosten einer ambulanten Entbindung im Geburtshaus sind oft nicht beihilfefähig.
  • Beihilfe zur Geburt auch für Unverheiratete.

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Bildquelle: ©iStock.com/monkeybusinessimages

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Über den Autor

Michaela Lieber

Seit Maximilian am 12. März 2010 das Licht der Welt erblickte, hat sich in meinem Leben viel verändert. Diese Erfahrungen teile ich gern. Als Redakteurin in meiner täglichen Arbeit, wie im privaten Umfeld.

1 comment

  1. Elke Krupp 11 Dezember, 2018 at 14:30 Antworten

    Guten Tag,
    können Sie mir bitte sagen, welche Rechtsgrundlage Ihrer Aussage zu Grunde liegt, dass auch Unverheirateten Beihilfe bei Geburt gezahlt wird.
    Welche Kosten könnten das sein, da eigentlich alles von der Krankenkasse übernommen wird?

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