Wenn Timmi etwas anstellt: Welche Schäden von Kindern die Haftpflicht übernimmt

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Haftpflicht für Kind
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Wenn Kinder spielen und toben kann auch schon mal schnell etwas kaputt gehen. Dabei springt die Haftpflichtversicherung in den meisten Fällen ein, doch nicht immer ist das notwendig.

Was ist passiert?

Der kleine Timmi hat es faustdick hinter den Ohren. In einem unbeobachteten Moment kommt er auf die Idee, Steine durch den Gartenzaun vom Kindergarten auf den Parkplatz zu werfen. Dabei treffen ein paar Steine auch das Auto der Erzieherin und hinterlassen unschöne Dellen. Ersetzen müssen Timmi oder seine Eltern den Schaden jedoch nicht. Da der kleine Junge erst vier Jahre alt ist, ist er nicht deliktfähig und somit auch nicht für Schäden die er verursacht haftbar zu machen.

Für wen gilt diese Regelung?

Diese Regelung gilt für Kinder bis zum siebten Lebensjahr. Dabei ist es egal ob es sich um einen Bagatellschaden oder einen Verkehrsunfall handelt. Gerade im Verkehr genießen Kinder noch länger eine Sonderbehandlung: Bis zum Alter von zehn Jahren müssen Kinder für Schäden, die sie im fließenden Verkehr verursachen, nicht haften. Somit muss auch die private Haftpflichtversicherung bei Schäden, die durch deliktunfähige Kinder angerichtet wurden, nicht einspringen.

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Achtung!

Das sieht jedoch anders aus, wenn die Eltern offensichtlich ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Allerdings ist nicht eindeutig geregelt, wann dies der Fall ist. Somit ist es oft eine Ermessensfrage. Eltern müssen je nach Alter und jeweiligem Entwicklungsstand ihres Kindes selbst entscheiden, ob sie das Kind allein draußen spielen lassen oder nicht. Aber selbst wenn der Ball beim Spielen im Garten auf die Straße rollt, haben sie nicht zwangsläufig ihre Aufsichtspflicht verletzt. Somit geht der Geschädigte häufig leer aus.

Video: Haftpflicht von Deliktunfähigen Kindern

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Zusätzliche Absicherungen

Da es sich bei den zu Bruch gegangenen Sachen aber meist um das Eigentum von Nachbarn oder guten Freunden handelt, haben Eltern häufig ein schlechtes Gewissen, wenn sie nicht für den Schaden aufkommen müssen. Für diesen Fall bieten viele Versicherer inzwischen eine zusätzliche Deckung an. Kinder unter sieben können dabei in die Privathaftpflicht der Eltern integriert werden und sind in den meisten Fällen mit einer Versicherungssumme von 5.000 Euro geschützt. Allerdings zahlt die Versicherung nur dann, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Die Haftpflichtversicherung zahlt nicht bei Schäden, die ein Kind über sieben Jahren vorsätzlich verursacht hat, wie etwa bei Vandalismus.

Welche weiteren Schadensfälle in der Versicherung unbedingt abgedeckt sein sollten, hat Focus Online in einem ausführlichen Artikel zusammengetragen.

Bildquelle: ©iStock.com/mj0007

Über den Autor

Michaela Lieber

Seit Maximilian am 12. März 2010 das Licht der Welt erblickte, hat sich in meinem Leben viel verändert. Diese Erfahrungen teile ich gern. Als Redakteurin in meiner täglichen Arbeit, wie im privaten Umfeld.

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