Selbst wenn der zwischen Eltern und Kindern schon seit Jahren Funkstille herrscht, sind Kinder dazu verpflichtet Unterhalt an ihre Mütter und Väter zu zahlen – das hat im Februar der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Ist das gerecht? Wenn der BGH entscheidet, so hat das immer weitreichende Folgen. Zwar bindet das Urteil die anderen Gerichte nicht, aber es ist kein Geheimnis, dass die Richter bei ihren eigenen Entscheidungen auf die Urteile des BGH zurückgreifen und so wird auch das Urteil vom Februar wieder viele betreffen.
Pflegekosten trotz Kontaktabbruch
Ausschlaggebend für das Urteil (Az: XII ZB 607/12) war ein Fall aus Bremen. Die Stadt hatte den Sohn eines mittlerweile verstorbenen Rentners verklagt, da noch Beträge in Höhe von 9000 Euro für die Pflege seines Vaters offen standen. Der Sohn weigerte sich die Heimkosten zu zahlen, da der Vater den Kontakt vor 43 Jahren zu ihm abgebrochen habe. Damals war er 18 Jahre alt.
Da der Stadt Bremen in der ersten Instanz Recht gegeben wurde, zog der Sohn bis vor den Bundesgerichtshof. Doch auch hier musste er sich am Ende geschlagen geben. Der Kontaktabbruch reichte den Richtern nicht als Grund aus.
Einen Anspruch auf Elternunterhalt könne nur dann teilweise verloren werden, wenn die Eltern den Kontakt zu den Kindern kontinuierlich verweigern und dabei die „familienrechtliche Solidarität“ aufgeben, so der Familiensenat in der mündlichen Verhandlung. Der Vater sei jedoch in den ersten 18 Jahren seinen Vaterpflichten nachgekommen – gerade in der Phase, in der elterliche Fürsorge besonders wichtig sei. Das Gericht erklärte: „Damit hat er seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt“.
Gesetzlich festgelegt
Die Unterhaltsverpflichtung der Kinder für die Eltern ist allerdings keine neue Erscheinung, sondern seit langem in §§ 1601, 1602 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Danach müssen Kinder oder Enkel ihre Eltern oder Großeltern im Notfall unterstützen, wenn sie ihr Leben finanziell nicht mehr eigenständig führen können.
Video: Unterhaltspflicht für Kinder
Neu ist nun allerdings, dass auch bei jahrelanger Funkstille eine Zahlungspflicht besteht. Kinder und Enkel werden in den häufigsten Fällen zum Unterhalt herangezogen, wenn es um die Finanzierung eines Platzes im Pflegeheim geht, denn die Unterbringung im Heim ist teuer.
Je nach Pflegestufe können die Kosten bis auf über 3500 Euro pro Monat steigen und nur ein kleiner Teil des Betrags wird von der gesetzlichen Pflegeversicherung übernommen. Die Rente der Eltern reicht oft nicht aus, um die Differenz zu begleichen. Dann werden die Kinder oder sogar Enkelkinder zur Kasse gebeten.
Hilfe vom Sozialamt
Menschen, die nicht in der Lage sind die Kosten für einen Heimplatz alleine zu tragen, können beim örtlichen Sozialamt einen Antrag auf zusätzliche Leistungen stellen. Das Sozialamt rechnet dann aus, wieviel die Kinder zu zahlen haben und kommt dann für den Rest auf. Sind mehrere unterhaltspflichtige Kinder vorhanden, so zahlen sie anteilig. Die, die mehr haben, müssen demnach auch mehr zahlen.
Vorleistungen sind erforderlich
Allerdings handelt es sich in der Praxis meist nur um Vorleistungen, das heißt, dass sich die Sozialämter das Geld später von den Kindern zurückzahlen lässt. Das Sozialamt kann sich bei Unterhaltsansprüchen das Geld allerdings nicht von den Enkelkindern zurückholen.
Die Mitfinanzierung eines Heimplatzes der Eltern darf allerdings nicht die eigene Existenz gefährden oder den normalen Lebensstandard zu sehr einschränken. 1600 Euro müssen einem nach Abzug der Hilfe noch monatlich zur Verfügung stehen. Wenn man verheiratet ist und Kinder hat, so kommt zum sogenannten Selbstbehalt noch der Unterhaltsbedarf für die Familie dazu. Auch Ersparnisse werden zum Teil nicht berührt.
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