Kann die Sperrzeit bei einer fristlosen Kündigung überbrückt werden?

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Eine fristlose Kündigung trifft jeden Arbeitnehmer hart, zumal sie in der
Regel vom Arbeitsamt auch noch mit einer Leistungssperre behördlich sanktioniert wird. Es stell sich die Frage, ob die Sperrzeit eventuell durch Sozialhilfe überbrückt werden kann?

Sperrfristen als behördliche Sanktion für Fehlverhalten

Aus die Maus, Ende im Gelände, die fristlose Kündigung liegt auf dem Tisch und der Job ist weg. Doch in den meisten Fällen kommt die Kündigung nicht völlig unerwartet, denn in der Regel hat es vorher mindestens eine Abmahnung gegeben. Wer diese „Gelbe Karte“ des Arbeitgeber nicht beachtet, darf sich nicht wundern, wenn er irgendwann aus dem Spiel genommen wird, dass heißt, dass das bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Bei einem besonders schwerwiegenden Fehlverhalten kann sogar auf eine vorherige Abmahnung verzichtet werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis zum Beispiel durch eine Straftat wie Diebstahl oder Betrug auf besonders eklatante Weise gestört wird. Ebenso kann eine gravierende Störung des betrieblichen Ablaufs (zum Beispiel sexuelle Belästigung oder Mobbing) zu einer fristlosen Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung führen.
Dennoch sollte die fristlose Kündigung immer das letzte zur Verfügung stehende Mittel sein.

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Die Agentur für Arbeit verhängt in solchen Fällen meist Sperrzeiten gemäß § 144 SGB III (Sozialgesetzbuch), die bis zu 12 Wochen dauern können. Bis Fristende wird dann kein Arbeitslosengeld überwiesen. Ein besonders hartes Los für den betroffenen Arbeitnehmer, denn mit der Sperrfrist ruht nicht nur die Auszahlung der Leistung durch das Arbeitsamt, sonder auch die Dauer der Anspruchszeit auf Arbeitslosengeld I wird entsprechend der Sperrfrist verkürzt. Die während der Sperre versagten Leistungsansprüchen fallen dann ersatzlos weg. Was viele Arbeitnehmer nicht wissen, die verhängten Sperrzeiten werden auf einem sogenannten Sperrzeitkonto gesammelt. Sind insgesamt 21 Sperrzeiten auf dem Konto vermerkt, kann das ein Erlöschen des kompletten Leistungsanspruchs nach sich ziehen.

Kann Sozialhilfe als Überbrückungsgeld beantragt werden?

Es stellt sich die Frage, ob zum Beispiel ein Ehemann, dem aufgrund einer fristlosen Kündigung alle Leistungen vom Arbeitsamt gestrichen wurden, die Sperrzeit durch die Beantragung von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe überbrücken kann. Sozialhilfe wird als Grundsicherung nur dann geleistet, wenn jemand beispielsweise aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen arbeitsunfähig ist. Hingegen wird Arbeitslosengeld II dann gewährt, wenn nur eine gewisse Zeit der Arbeitslosigkeit überbrückt werden muss, der Betroffene aber generell erwerbsfähig ist. Somit scheidet die Sozialhilfe als Überbrückungsgeld bei einer fristlosen Kündigung mit Sperrfrist aus.

Begründet die Sperrzeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II?

Eventuell kann aber, wenn das Arbeitslosengeld I gesperrt wurde, ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehen? Eine Unterstützung durch Arbeitslosengeld II ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Das bedeutet vor allem, dass der Antragsteller nachweisen muss, über keine wie auch immer gearteten finanziellen Möglichkeiten zu verfügen. Dazu zählt auch das Lebensumfeld. Somit kann auch das Gehalt der Ehefrau bei der Bedarfsprüfung mit einbezogen werden. Doch auch mit Arbeitslosengeld II lassen sich die Sanktionen des Arbeitsamtes nicht völlig umgehen, denn aufgrund der Sperrfrist werden auch automatisch die Regelbezüge aus dem Arbeitslosengeld II um 30 Prozent gekürzt.

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Wenn gar nichts mehr geht bleibt nur der Weg zum Gericht

Sicherlich handelt es sich bei den Sperrzeiten gemäß § 144 SGB III um eine drakonische Sanktion. Dabei darf jedoch nicht vergessen werden, dass der Arbeitnehmer die fristlose Kündigung durch sein Fehlverhalten selbst herbeigeführt hat. Zudem besteht noch die Möglichkeit bezüglich der Kündigung beziehungsweise der Sperrfrist vor Gericht zu ziehen.

Titelbild: © istock.com – filmfoto

Über den Autor

Michaela Lieber

Seit Maximilian am 12. März 2010 das Licht der Welt erblickte, hat sich in meinem Leben viel verändert. Diese Erfahrungen teile ich gern. Als Redakteurin in meiner täglichen Arbeit, wie im privaten Umfeld.

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