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Neue Masernimpfpflicht: Alle wichtigen Informationen

In ganz Europa wurden im Jahr 2019 über 13.000 Fälle von Masern gemeldet. In Deutschland belief sich die Zahl auf 514 Betroffene.[1] Bei Masern handelt es sich nicht um eine Kinder-Krankheit, die verharmlost werden sollte. Vielmehr ist es eine sehr ansteckende Infektionskrankheit, die Komplikationen und Folgeerkrankungen — etwa Durchfall, Mittelohr-, Lungen oder schlimmstenfalls Gehirnentzündungen — nach sich ziehen kann. Um einen möglichst flächendecken Schutz zu erreichen, ist am 1. März 2020 das sogenannte Masernschutzgesetz in Kraft getreten, welches eine Masernimpfpflicht vorsieht.

Für wen gilt die Masernimpfpflicht?

Das neue Gesetz zielt in erster Linie auf Kinder ab, die mit der Vollendung des ersten Lebensjahres, beim Eintritt in den Kindergarten oder mit Schulbeginn eine solche Impfung gegen Masern vorweisen müssen. [1] Trotz der Pflicht, ist es bei den Kleinsten jedoch wichtig, auf die Impfempfehlungen für Babys zu achten und sich im Vorfeld ausgiebig über die Thematik zu informieren.

Darüber hinaus gilt die neue Masernimpfpflicht auch für das Personal von gemeinschaftlichen oder medizinischen Einrichtungen. Das bedeutet, beispielsweise Lehrkräfte, Erzieher, Hausmeister, Tagespflegepersonal und Personen in medizinischen Berufen (Ärzte, Krankenschwestern, etc.) müssen sich impfen lassen. Gleiches gilt auch für Flüchtlinge und Asylbewerber, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind.

Als ein weiteres Ausschlusskriterium bei Erwachsenen, gilt zudem das Geburtsdatum. Bei Personen, die vor 1970 geboren wurden, gehen Gesundheitsexperten davon aus, dass sie in der Vergangenheit bereits an Masern erkrankt sind. Sie sind somit mit hoher Wahrscheinlichkeit immun gegen eine erneute Infektion.

Grund dafür ist, dass die Ständige Impfkommission (STIKO) erst seit Anfang der 1970er Jahre empfiehlt, standardmäßig auch gegen Masern impfen zu lassen. Fallen Sie in diese Personengruppe und sind sich unsicher, ob sie bereits einmal mit Masern infiziert waren, ist es empfehlenswert einen Arzt aufzusuchen. Im Zweifelsfall erhalten Sie eine Auffrischungsimpfung.

Das Nichteinhalten der neuen gesetzlichen Vorgaben der Masernimpfpflicht, zählt als Ordnungswidrigkeit und kann unter Umständen mit einer Geldstrafe von bis zu 2500 Euro geahndet werden. [1]

Dies gilt nicht nur für Eltern, die ihr ungeimpftes Kind in einer gemeinschaftlich genutzten Einrichtung unterbringen, sondern kann auch gegen die Leitung selbiger verhängt werden, wenn sie nicht geimpfte Kinder zulassen.

Auch medizinisches Personal, Pflegekräfte sowie Bewohner von Asylunterkünften können in der Form belangt werden. Darüber hinaus ist es Kindertagesstätten (Kitas) oder Kindergärten erlaubt, Kinder ohne Impfung gegen Masern auszuschließen.

Video: Impfen wird Pflicht: Masernschutz per Gesetz | Gesundheit! | BR

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Wie kann ein Impfnachweis erbracht werden?

Noch bevor das Kind in einer Kita betreut wird oder es die Schule besucht, muss bei der jeweiligen Einrichtungsleitung der Nachweis erbracht werden, dass eine Masernimpfung stattgefunden hat. Dies kann entweder durch den Impfausweis, durch das gelbe Kinder-Untersuchungsheft oder mithilfe eines ärztlichen Attests geschehen.

Letzteres ist in der Regel jedoch erst bei erlittener Krankheit möglich.

Befand sich das Kind bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes in einer entsprechenden gemeinschaftlichen Einrichtung, ist es erforderlich der Masernimpfpflicht bis spätestens zum 31. Juli 2021 nachzukommen und eine Bestätigung vorzulegen.

[2] Alternativ besteht zudem die Möglichkeit, die Bescheinigung einer bereits besuchten Einrichtung einzuholen, bei der der Impfnachweis bereits erbracht wurde.

Die Nachweise über den Impfausweis und das ärztliche Attest gelten in gleicher Weise auch für die anderen Personengruppen (beispielsweise Ärzte, Lehrer, Flüchtlinge), welche für die Masernimpfpflicht infrage kommen. Hier sind die Dokumente jeweils beim Arbeitgeber beziehungsweise beim Sozial- oder Gesundheitsamt vorzulegen.

Wo erhält man die Masernimpfung?

Im Rahmen des neuen Gesetzes, ist es in Zukunft allen Ärzten (außer Zahnärzten) erlaubt, Schutzimpfungen durchzuführen. Das heißt, dass Sie grundsätzlich zu jedem Facharzt gehen können, um sich oder ihr Kind impfen zu lassen.

Ein Frauenarzt ist beispielsweise somit in der Lage, nicht nur die Patientin, sondern auch ihren Partner zu impfen und der Kinderarzt das Kind und dessen Eltern.

Darüber hinaus plant der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) in Deutschland vermehrt sogenannte Reihenimpfungen an Schulen durchzuführen.

Hier können sich sowohl Kinder als auch Eltern gesammelt verschiedenen Impfungen — unter anderem auch der Masernimpfung — unterziehen.

Auf diese Weise soll dazu beigetragen werden, dass sich die Zahl der geimpften Menschen erhöht und ein insgesamt höherer Impfschutz in der Bevölkerung besteht.

Masernimpfpflicht: Wer trägt die Kosten?

Die Kostenübernahme einer Impfung gegen Masern, hängt von der Art der Krankenversicherung ab. Alle gesetzlich Versicherten haben automatisch einen Anspruch auf die — von der STIKO empfohlenen — Schutzimpfungen (inklusive der Masernimpfung).

Hier fallen demnach keinerlei zusätzliche Kosten für Sie an. Inwiefern die Ausgaben bei privaten Krankenversicherungen gedeckt sind, ist abhängig von Ihrem individuellen Vertrag.

Informieren Sie sich dazu am besten direkt bei Ihrer Versicherung. Dort werden Sie diesbezüglich beraten und erhalten alle nötigen Informationen. [3]

Titelbild: © iStock – Choreograph


[1] Bundesministerium für Gesundheit: Impfpflicht soll Kinder vor Masern schützen. URL: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht.html (12.03.2020)

[2] Kassenärztliche Bundesvereinigung: Impfpflicht gegen Masern ab 1. März 2020. URL: https://www.kbv.de/html/1150_43061.php (12.03.2020)

[3] Bundesministerium für Gesundheit: Häufige Fragen zum Impfen für Eltern und Erziehungsberechtigte. URL: https://www.masernschutz.de/eltern.html (12.03.2020)

Impressum
Michaela Lieber: Seit Maximilian am 12. März 2010 das Licht der Welt erblickte, hat sich in meinem Leben viel verändert. Diese Erfahrungen teile ich gern. Als Redakteurin in meiner täglichen Arbeit, wie im privaten Umfeld.
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