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Mietrecht für Familien

Wenn ein Baby nachts schreit oder ein Kleinkind in der Wohnung spielt, führt das zu Differenzen zwischen den Mietparteien. Ist das Spielen in der Wohnung erlaubt oder müssen die Eltern mit dem Kind auf den Spielplatz gehen? Der Kinderwagen im Hausflur ist oft ein Dorn im Auge bei dem Nachbarn, ist das Abstellen legitim?

Muss ein Kind in der Mietwohnung ruhigestellt werden?

Kinder müssen die vorgeschriebenen Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr und ab 22 bis 7 Uhr einhalten. Diese Regelung gilt nur für Kinder ab einem Alter von drei Jahren. Ein Baby bis maximal drei Jahre ist vom Gesetzgeber geschützt. Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat in dem Urteil AZ 9 U 218/96 festgelegt, das nur bei einer dauerhaften Lärmbelästigung (Schreikinder, Mutwilligkeit) rechtliche Schritte gegen den Mieter möglich sind. Aus verschiedenen Urteilen ergibt sich das Schreien, Herumtoben, Spielen und Weinen ein natürliches Verhalten von einem Kind ist. Die Mitbewohner im Haus müssen das Verhalten dulden. Folgende Urteile belegen diese Aussage.

  • Amtsgericht Bergisch Gladbach AZ. 26 C 14/82
  • Landesgericht Wuppertal AZ. 16 S 28/08

Dieser Schutz für die Familie in der Mietwohnung wurde erweitert. Das Spielen im Innenhof gehört zu dem normalen Verhalten eines Kindes und wird nicht als mutwillige Lärmbelästigung eingestuft.

  • Landesgericht München I AZ. 31 S 20796/04
  • Amtsgericht Köln AZ. 220 C 275/92

Den Urteilen ist zu entnehmen, dass nicht zu den vorgegebenen Ruhezeiten gespielt werden darf. Ein Spiel mit gleichaltrigen gehört zu der normalen Entwicklung von dem Kind und kann nicht als Kündigungsgrund angeführt werden. Der Vermieter ist verpflichtet, bei außergewöhnlichen Lärmbelästigungen erst eine Abmahnung zu schicken. Eine fristlose Kündigung darf nicht ohne Abmahnung erfolgen. Der Familie ist das Recht einzuräumen, den Zustand zu normalisieren.

Fistlose Kündigung wenn der Kinderwagen im Hausflur steht?

Der Kinderwagen von dem Nachbarn steht konstant im Hausflur von einem Mehrfamilienhaus. Die Nachbarn sind verärgert und empfinden diese Handlung als gesetzeswidrig. Der Flur gehört zur mitvermieteten Gemeinschaftsfläche. Diese Regelung laut BGH gilt für Kinderwagen, Rollstühle oder andere Gehhilfen. Der Kinderwagen kann doch in der Wohnung untergebracht werden, damit ein ungehinderter Durchgang möglich ist. Diese Aussage ist richtig, wenn der Kinderwagen im Hausflur eine Gefährdung oder Belästigung darstellt. Eine Belästigung ist gegeben, wenn kein ungehinderter Durchgang möglich ist. Dieser Umstand kann bei Gefahr wichtige Sekunden kosten. Trifft das nicht ein, gilt das Urteil AZ. V ZR 46/06. Wohnt der Mieter nicht im Erdgeschoss, müsste er den Kinderwagen jedes Mal hoch- und heruntertragen.

Kinder haben einen gesonderten Schutz

In den letzten zwei Jahren haben die Gerichtsurteile die Rechte der Familie mit Kindern gestärkt. Der Kündigungsschutz wurde erweitert. Die eindeutigen Urteile für die Familie sind kein Freibrief. Mutwilliger Lärm oder Ignoranz durch die Eltern kann einen negativen Einfluss auf eine Rechtssprechung nehmen. Das Gespräch mit dem Kind ist ebenso wichtig wie das mit dem Nachbarn, um dem Ärger zu entgehen.

Bildquelle: © MNStudio – Fotolia.com

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Categories: Geld & Gesetz
Michaela Lieber: Seit Maximilian am 12. März 2010 das Licht der Welt erblickte, hat sich in meinem Leben viel verändert. Diese Erfahrungen teile ich gern. Als Redakteurin in meiner täglichen Arbeit, wie im privaten Umfeld.
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